Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen bieten neue Chancen für Start-ups

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen bieten neue Chancen für Start-ups

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verändert, wie Startups in Deutschland Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich und rechtlich gestalten können. Lange galten Beteiligungen als kompliziert, weil Mitarbeiter auf den Wert ihrer Anteile Steuern zahlen mussten, obwohl noch kein Geld geflossen war. Mit den aktuellen Änderungen, etwa höheren Steuerfreibeträgen, verlängertem Besteuerungsaufschub und neuen Regelungen für Gründer und Gesellschafter, werden Beteiligungen planbar und attraktiv. Wer heute Beteiligungen einführt oder plant, trifft Entscheidungen mit langfristiger Wirkung für Teambindung und Unternehmensbewertung.

die Hürden der ersten Beteiligung

Die Hürden der ersten Beteiligungen Ein Startup wächst. Die ersten Kunden sind gewonnen, das Produkt entwickelt sich, das Team arbeitet eng zusammen. Gehälter liegen unter Marktniveau, die Vision trägt. Um Mitarbeitende langfristig zu binden, entsteht der Gedanke an eine Beteiligung am Unternehmen. Doch sobald es konkret wird, tauchen Fragen auf: Muss der Mitarbeitende sofort Steuern zahlen? Wie wird der Wert der Anteile bestimmt? Was passiert, wenn es keinen Exit gibt? Bisher mussten viele Startups genau an diesem Punkt ihre Pläne stoppen, aus Angst vor Steuerbelastungen und rechtlichen Risiken. Das hat sich jedoch mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz geändert.

Höhere Steuerfreibeträge machen die Beteiligung attraktiver

Eine zentrale Änderung betrifft die steuerlichen Freibeträge für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EstG. Der jährliche Freibetrag wurde von 1 440 Euro auf 2 000 Euro angehoben. Damit bleibt ein größerer Teil des geldwerten Vorteils steuerfrei. Für Startups ist das besonders relevant, weil Beteiligungen in frühen Phasen oft moderate Werte haben. Der erhöhte Freibetrag sorgt dafür, dass diese Beteiligungen nicht sofort steuerliche Konsequenzen auslösen und damit für Mitarbeitende attraktiver werden.

Dry Income Problematik und erweiterter Steueraufschub

Ein zentrales Element des Zukunftsfinanzierungsgesetzes betrifft den Steueraufschub für Mitarbeiterbeteiligungen, geregelt in § 19a EStG. Ziel ist es, genau die oben angesprochene Dry Income Problematik zu entschärfen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Dauer des Steueraufschubs wurde von 12 auf 15 Jahre verlängert (vgl. § 19a Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • Der Aufschub endet weiterhin vorzeitig bei einem Exit, einer anderweitigen Verwertung der Beteiligung oder bei Kündigung (vgl. § 19a Abs. 2 EStG).
  • Nach 15 Jahren ohne Exit oder Kündigung wird ein mögliches Dry Income Event durch einen zusätzlichen Aufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung entschärft, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer bei Veräußerung übernimmt (vgl. § 19a Abs. 3 EStG). Diese Änderungen machen Beteiligungen wieder planbar und senken das Risiko für Mitarbeitende erheblich.

Neue Größen und Altersgrenzen für begünstigte Unternehmen

Weitere Änderungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz betreffen die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen vom Steueraufschub profitieren kann:

  • Das Unternehmen darf bis zu 1 000 Mitarbeitende beschäftigen.
  • Zusätzlich darf es entweder eine Jahresbilanzsumme von maximal 86 Mio. Euro oder einen Jahresumsatz von maximal 100 Mio. Euro aufweisen.
  • Weiterhin müssen die zeitlichen Voraussetzungen für diese Größen Schwellenwerte eingehalten werden (vgl. § 19a Abs. 4 ff. EStG). Außerdem wurde das Höchstalter eines ESOP gewährenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung von 12 auf 20 Jahre angehoben, was auch etwas ältere Startups einbezieht.

Beteiligungen durch Gesellschafter und Investoren

Neu ist außerdem, dass Beteiligungen nicht mehr nur vom Unternehmen selbst gewährt werden können. Auch Gründer, Gesellschafter oder Investoren dürfen Mitarbeitende direkt am Unternehmen beteiligen. Das passt besser zu den üblichen Strukturen in Venture Capital und Private Equity, macht Beteiligungen praxisnah und gibt Startups mehr Flexibilität bei der Umsetzung.

Rechtliche und steuerliche Bewertung bleibt zentral

Trotz der Erleichterungen bleibt die Bewertung von Anteilen ein zentraler Punkt, sowohl für steuerliche Zwecke als auch für Management und Kommunikation. Der steuerliche Vorteil hängt weiterhin davon ab, wie der Wert der Anteile bestimmt wird (vgl. § 3 Abs. 9 EStG). Für Startups ohne externe Finanzierungsrunden ist das oft eine Herausforderung. Bewertungsmodelle müssen nachvollziehbar, konsistent und dokumentiert sein. Softwarelösungen wie Incentrium bieten eine Möglichkeit Beteiligungsprogramme rechtlich sauber und transparent zu gestaltet, sodass Vertrauen entsteht und spätere Streitpunkte reduziert werden.

Praktische Auswirkungen für Startups

Durch diese Änderungen werden Mitarbeiterbeteiligungen planbar, steuerlich fair und langfristig nutzbar:

  • Mitarbeitende werden nicht mehr kurzfristig steuerlich belastet.
  • Beteiligungen können über Jahre aufgebaut werden.
  • Flexibilität durch Beteiligungsgewährung auch durch Dritte.
  • Größere Startups bis 20 Jahre Unternehmensalter können teilnehmen. Damit wird Beteiligung zu einem strategischen Instrument, das Motivation, Bindung und Wertschätzung zugleich ausdrückt, ohne Mitarbeitende in steuerliche Nachteile zu bringen.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz schafft einen neuen Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen in Startups. Höhere Freibeträge, ein verlängerter Steueraufschub und die Entschärfung der Dry Income Problematik machen Beteiligungen planbarer und praktikabler. Neue Größen und Altersgrenzen sowie die Möglichkeit der Beteiligungsgewährung durch Gesellschafter und Investoren erweitern die Handlungsspielräume für junge Unternehmen. Für Startups bedeutet das nicht nur steuerliche Erleichterungen, sondern eine solide Basis, Beteiligungen als echte strategische Option für Bindung und Motivation zu nutzen.

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